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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23   

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OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23 (https://dejure.org/2023,37389)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 (https://dejure.org/2023,37389)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 (https://dejure.org/2023,37389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele; Anforderungen an die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs bei identischem Erlass- und Vollzugsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5
    Werbung mit Boni und Rabatten; Influencer-Marketing

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5
    Werbung mit Boni und Rabatten; Influencer-Marketing

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    15.06.2023 - 3 M 14/23 -) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.38) (Rn.42) (Rn.55).

    Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten bereits vom Senat entschieden Verfahren deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 5-10, 11 f.).

    Entgegen der Bewertung der Antragstellerin - offengelassen vom Verwaltungsgericht - ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung der Antragsgegnerin formell rechtswidrig (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 14-23).

    Das Vorbringen der Antragstellerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten, vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführten Verfahren (u.a. Az. 3 M 14/23) deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung.

    aa) Soweit die Antragstellerin der Rechtmäßigkeitskontrolle der angegriffenen Werberegulierungen in Nr. 13 (im Folgenden: Buchst. bb] - dd]) allgemein voranstellt, dass es an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen sich größtenteils als vollständige Werbeverbote darstellten und damit über die bloße Ausgestaltung von Werbung für öffentliches Glücksspiel in § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 hinausgingen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesetzen überhaupt erwogen haben sollte, etwaige Werbeverbote lediglich als Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen bestimmter (gewerblicher) Tätigkeiten zu ermöglichen und hiervon Abstand genommen hat, weil er eine solche Vorgehensweise für unzulässig hielt (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 31).

    Die Bestimmungen verbieten vielmehr lediglich bestimmte Arten und Formen von Werbung (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Zudem war Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs der Jahre 2010 bis 2018 nicht der GlüStV 2021 (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 33).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23, a.a.O. Rn. 60-65) zum Verbot von Influencer-Marketing ausgeführt:.

    Der Senat ist somit in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass das Verbot des Influencer-Marketings grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten und insbesondere von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellten insoweitigen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 verwiesen (Az. 3 M 14/23, a.a.O. Rn. 83 ff.).

    Allerdings darf sich die Behörde - worauf der Senat in dem den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht bekannten Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23) ausdrücklich hingewiesen hat - in bestimmten Fällen - so auch hier - auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.

    Das besondere Vollzugsinteresse kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, etwa, wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - Rn. 14 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 4. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 209 ff.: mit Rspr.-Beispielen u.a. aus dem Gefahrenabwehrrecht [Rn. 210], Wirtschaftsverwaltungsrecht [Rn. 216b], Verkehrsrecht [Rn. 216d]).

    Der Senat hält zunächst an seinen Ausführungen im Beschluss vom 15. Juni 2023 (3 M 14/23, a.a.O.) zu den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Rn. 16-23) und dem Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses (Rn. 56 f.) fest:.

    Vor diesem Hintergrund ist schon der Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgeht, dass "für alle Bescheide [...] zwingend der Sofortvollzug angeordnet werden müsste".

    Nach alledem greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, dass das vom Senat im Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 14/23, a.a.O., Rn. 14) in Bezug genommene Rechtsprechungsbeispiel (Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M16/20 - juris Rn. 3) mit dem vorliegenden Fall der "Lizenzerteilung" nicht vergleichbar sei.Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23, a.a.O.) nicht aus dem Kanalisierungsziel die besondere Eilbedürftigkeit abgeleitet, sondern mit den dortigen Ausführungen auf einen Einwand der Antragstellerin im dortigen Verfahren reagiert, wonach den hier maßgebenden und die Anordnung der Nebenbestimmung nebst ihres Sofortvollzugs tragenden Zielstellungen (Jugend-, Spielerschutz und Bekämpfung von Suchtgefahren) das (gleichrangige) Kanalisierungsziel (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021) entgegenzuhalten sei.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Eine solche Pflicht lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz ableiten, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (sog. "Wesentlichkeitsdoktrin", vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u.a. - juris Rn. 199; Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 - juris Rn. 132; Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 54; Urteil des Senats vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 67).
  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Werbeverbote und -beschränkungen dienen der Bekämpfung der Spielsucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36/12 - juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 3 M 161/20

    Lehrdeputatsermäßigungen für sog. Funktionsstelleninhaber

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Gleichwohl ist anerkannt, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auch in anderen Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gestützt werden kann und das Interesse an der Fahrerlaubnisentziehung mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse identisch ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. September 2021 - 3 M 161/20 [nachträgliche Korrektur durch den Senat: 3 M 160/21] - Rn. 20 zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 4 S 7.22

    Polizeidienst; Beamter auf Probe; Straftat während Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Unerheblich ist daher, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich gegeben ist (NdsOVG, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 4 ME 120/22 - juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. April 202 - OVG 4 S 7/22 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (zum Ganzen: vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 41 m.w.N. [BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ]).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Besteht damit zugleich die Gefahr, dass sich die mit der jeweiligen Werbebestimmung bekämpften Gefahren - wie dargestellt - vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache realisieren, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen.Diese Betrachtungsweise widerspricht auch nicht der vom Verwaltungsgericht und der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - juris).
  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 22 CS 09.1961

    Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; nachträgliche Auflage zu einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Diese Maßnahmen der Gefahrenabwehr können, wenn hochrangige Rechtsgüter gefährdet werden und dringlich zu schützen sind, mit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. August 2023 - 22 CS 23.1265 - juris Rn. 26; Beschluss vom 13. August 2009 - 22 CS 09.1961- juris; SchlHOVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 MB 14/20 - juris 2 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20

    Erstreckung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf eine Verböserung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Auch eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO wird regelmäßig mit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verknüpft (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 3 M 224/20 - juris 14 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 13 S 3272/20 - juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 74 f.; NK-GVR/Klaus-Ludwig Haus, 3. Aufl. 2021, StVZO § 31a Rn. 13).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 22 CS 23.1265

    Biergartenbegriff der Bayerischen Biergartenverordnung

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.06.2020 - 5 MB 14/20

    Gaststättenrechtliche Verfügung zur Abwehr einer unzumutbaren Lärmeinwirkung

  • VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22

    Werbung für Glücksspiel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift - Zuordnung zum Absender; Anordnung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2021 - 3 M 160/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungsverfügung nach Abschluss eines

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2022 - 4 ME 120/22

    Allgemeines Verbot; Begründungserfordernis; Bestimmtheit; Bestimmtheit,

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 15 MF 6/09

    Verfallen öffentlicher Zuschüsse als beachtlicher Dringlichkeitsgrund i.S.d. § 36

  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 CS 17.1675

    Keine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bei

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 10 CS 18.1211

    Werbung für unerlaubtes Glücksspiel mit Gratistipp - Verstoß gegen das

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Antragsbefugnis; Dringlichkeitsgründe; Einzahlungslimit; Gefahrenabwehrrecht;

    Gleichwohl können gerade auch im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, wie hier zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.4.2023 - 3 M 6/23 -, juris Rn. 18), die sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Gesichtspunkte für den Erlass des Verwaltungsakts und die Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung (teilweise) identisch sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 42, 44, 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.8.2022 - 1 M 441/22 OVG -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Rn. 21, und vom 5.5.2020 - OVG 6 S 5/20 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2012 - 13 B 986/12 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 - 3 VR 1/18 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 80 Rn. 209 f., 248; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 46).

    Damit hat die Antragsgegnerin offensichtlich besondere Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung angeführt, die über die Gründe für den Erlass der Nebenbestimmungen hinausgehen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45).

    Dies spricht zudem auch dafür, dass sie sich des Ausnahmecharakters durchaus bewusst gewesen ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45).

    Denn grundsätzlich spricht nichts dagegen, insbesondere nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs verschiedener Nebenbestimmungen auf denselben Erwägungen beruht und deshalb eine gemeinsame Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Nebenbestimmungen (unter Bezugnahme auf deren jeweilige Begründung) gegeben wird (OVG Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45, 48 f.).

  • VGH Hessen, 18.03.2024 - 8 B 56/22
    Denn grundsätzlich spricht nichts dagegen, insbesondere nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs verschiedener Nebenbestimmungen auf denselben Erwägungen beruht und deshalb eine gemeinsame Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Nebenbestimmungen (unter Bezugnahme auf deren jeweilige Begründung) gegeben wird (OVG Niedersachen, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 10 ME 31/24 -, juris, unter Bezugnahme auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris).
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